New Case Law: OGH 2 Ob 98/17a, 22. 3. 2018 - #Claw back rules on forced heir-ship #Business running private foundation – Granting of settlor’s rights in a private foundation triggers forced heir-ship claw back rules
#Schenkungspflichtteil #Unternehmensträgerstiftung - Neues aus der Rechtsprechung: OGH 2 Ob 98/17a, 22. 3. 2018
In einer neuen Entscheidung sich hat der OGH zu spannenden und bislang ungelösten Rechtsfragen im Schnittpunkt von #Pflichtteils- und #Stiftungsrecht geäußert. Zusammengefasst, hat das Höchstgericht darin die folgenden Grundsätze aufgestellt, die auch für solche Fälle, die nach dem neuen Erbracht zu beurteilen sein werden, bedeutsam sind.
Hat sich der Erststifter nur ein #Änderungsrecht vorbehalten, könnte dessen Einschränkung dahingehend, dass es nur mit einem #Mitstifter gemeinsam ausgeübt werden kann, das #Vermögensopfer bewirken.
Ob dies zutrifft, braucht nicht abschließend geprüft zu werden, wenn das Änderungsrecht nach dem Tod des Erststifters dem anderen Stifter alleine zusteht und dieser pflichtteilsberechtigt ist. Eine solche Rechtseinräumung kann aus #wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine (mittelbare) unentgeltliche Zuwendung des Erststifters an den dann alleine Änderungsberechtigten darstellen und (unbefristet) einen #Schenkungspflichtteil iSd § 785 ABGB aF auslösen. Voraussetzung ist, dass das Recht den Zugriff auf Erträge und Substanz der Stiftung ermöglicht.
Zu bewerten wäre das Recht unter Berücksichtigung allfälliger in der Stiftungserklärung vorgesehener Einschränkungen, abgeleitet vom Wert des vom Erststifter zugewendeten Vermögens. Handelt es sich um eine #Unternehmensträgerstiftung, ist der Wert des Rechtes durch ein betriebswirtschaftliches Gutachten festzustellen. Um die Berücksichtigung von Wertsteigerungen auszuschließen, die auf den Geschenknehmer zurückzuführen sind, ist § 794 ABGB aF (im Sinne der #Bewertungsgrundsätze des § 788 ABGB idF ErbRÄG 2015) korrigierend auszulegen. Maßgeblich ist sohin der Zeitpunkt der Einräumung des Rechtes, aufgewertet zum Todestag.
Auch die #Hereinnahme eines #Mitgesellschafters, dessen Einlage in einem deutlichen Missverhältnis zum Wert des Gesellschaftsvermögens steht, indiziert eine schenkungspflichtteilsrechtlich relevante Zuwendung nach § 785 ABGB aF.