EU-Verordnung eröffnet Wahlmöglichkeiten beim Erbrecht

Die Presse, 02. 02. 2015

Für grenzüberschreitende Nachlässe, in denen sich der Todesfall ab dem 17. 08. 2015 ereignet, gelten in Europa und damit auch in Österreich neue Regeln. Das anzuwendende Erbrecht und die internationale Zuständigkeit des zur Nachlassabwicklung berufenen Gerichts werden sich laut der EU-Erbrechtsverordnung nach jenem Staat richten, in dem der Verstorbene seinen letzten "gewöhnlichen Aufenthalt" hatte. Der Erblasser kann stattdessen aber das Recht seines Heimatstaates bestimmen. EU-Recht und EuGH Judikatur zu anderen Rechtsgebieten lassen es angezeigt erscheinen, den Begriff des "gewöhnlichen Aufenthaltes" im Sinne von "Wohnsitz" zu verstehen. Dadurch könnte einem ansonsten drohenden Gestaltungsmissbrauch und Unklarheiten bei der Rechtsanwendung vorgebeugt werden.
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